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Vereinssatzung
§ 1 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
im Bereich des Drachen- und Gleitschirmflugsports erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen
Hängegleiterverband, 83701 Gmund/Tegernsee, der es unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2 Name und Sitz ; Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Harzer Drachen- und
Gleitschirmverein Goslar e.V. (HDGV)".
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Sitz des Vereins ist Goslar.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder unbescholtene Bürger kann Mitglied des Vereins
werden und hat das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft setzt ehrenhaften Lebenswandel voraus und
verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins jederzeit
zu wahren.
Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ausübende (Aktive)
b) Unterstützende (Inaktive)
c) Ehrenmitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
daß alle Vereinsmitglieder dem Flugsport am Rammelsberg
nachgehen können. Diese Verpflichtung besteht unabhängig
vom Anteil der Drachenflieger bzw. Gleitschirmflieger an der
Gesamtzahl der Mitglieder des Vereins. Insofern hat jedes
Mitglied im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten
innerhalb des Vereins auch die Interessen der Flieger der
jeweils anderen Gruppe zu vertreten.
§ 4 Aufnahme
Die Anmeldnung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige,
bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.
Die Mitgliedschaft wird weiterhin geknüpft an die Zahlung
des Mitgliederbeitrages.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils
zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und zwar nach schriftlicher
Mitteilung an den Vorsitzenden oder Schatzmeister, spätestens
6 Wochen vor Schluß des Kalenderjahres. Ausnahmen kann
nur der Vorstand zulassen. Das ausscheidende Mitglied bleibt
zur Zahlung des Vereinsbeitrages und etwaiger sonstiger Abgaben
bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft
verpflichtet.
2. Durch Ausschluß. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen
werden, wenn
a) die vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich
oder schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verpflichtungen nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden
Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen
Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben
nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an das zuständige Ehrengericht zulässig,
das endgültig entscheidet.
§ 6 Beiträge
Die Jahresbeiträge, die erforderlichen Umlagen und die
Aufnahmegebühr werden jeweils am Jahresbeginn in einer
Hauptversammlung festgelegt. Die festgelegten Beträge
sind nach Zahlungsaufforderung unverzüglich zu entrichten.
Aufrechnungen sind unzulässig. Der Vorstand ist berechtigt,
in besonders begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen
Antrag Mitgliedern Beitragsermäßigung einzuräumen,
Beiträge zu stunden oder zu erlassen. Der Antrag hat
spätestens bis zum 15. Januar des Jahres, für das
der Erlaß, die Stundung oder die Ermäßigung
begehrt wird, dem Vorstand schriftlich vorzuliegen.
Bleibt ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen dem Verein
gegenüber länger als 4 Wochen nach Eingang der zweiten
Mahnung im Rückstand, ohne Stundung beantragt zu haben,
so ist es durch eingeschriebenen Brief nochmals mit einer
Frist von 1 Monat zur Zahlung aufzufordern.
Nach Abschluß dieser Frist kann der Vorstand (einstimmig)
den Ausschluß beschließen. Der Ausschluß
wird mit dem Tage seiner schriftlichen Bekanntgabe an den
Betroffenen wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages
bleibt davon unberührt.
§ 7 Ehrengerichtsordung
Die Mitglieder sind verpflichtet, persönliche Streitigkeiten
zu vermeiden und gegebenefalls ehrengerichtliche Angelegenheiten
untereinander im Rahmen des Vereins beizulegen. Zu diesem
Zweck ist ein Ehrengerichtsausschuß gebildet, der eine
vom Vorstand zu billigende Ehrengerichtsordnung erläßt.
Die Tätigkeit im Ehrengerichtsausschuß ist ehrenamtlich.
§ 8 Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt. Rechtsgültige
Geschäfte, die den Rammelsberg als Fluggelände oder
die Beziehungen des Vereins zu Grundstückseigentümern
der Start- und Landeplätze, zu Forstämtern, Kommunen
und Luftaufsichtsbehörden betreffen oder ab einem Geschäftswert
von 2000 DM, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Der Vorstand beschließt auf Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstand bedürfen einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt eine Beschlußvorlage als abgelehnt.
Stimmen alle Vorstandsmitglieder zu, so kann auf die Formvorschriften
zur Beschlußfassung bei Vorstandsbeschlüssen verzichtet
werden.
Geschäfte ab einem Geschäftswert von 10.000 DM dürfen
vom Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
abgeschlossen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung, Satzungsänderung, Auflösung
des Vereins
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich
zusammen. Die Einladung zu dieser ordentlichen Mitgliederversammlung
soll mindestens 3 Wochen vorher schriftlich erfolgen. Darüberhinaus
werden auf Wunsch der Mitglieder und durch den Vorstand außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Dazu soll mindestens 14
Tage vorher eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden schriftlich
protokolliert.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes anwesende
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlußfassungen über die Auflösung des
Vereins oder über eine Satzungsänderung ist Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse sind in einem Beschlußbuch einzutragen.
Die Mitgliederversammlung wählt:
1. zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
2. auf unbestimmte Zeit a) Sportwart, b) Pressewart, c) Jugendwart,
d) Ehrengericht
§ 11 Haftungsausschluß
Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch
den Flugbetrieb seiner Mitglieder oder Gäste verursacht
werden. Er haftet auch nicht für Schäden und Unfälle,
die seinen Mitgliedern oder Gästen beim Flugbetrieb entstehen.
Mitglieder und Gäste haften selbst.
§ 12 Arbeitsleistungen
Zu den Pflichten der aktiven Mitglieder gehört die Ableistung
von Arbeitsstunden. Es wird hierüber ein Arbeitsbuch
geführt, das vom Vorstand abgezeichnet wird.
Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen durch einen Geldbetrag
abgegolten werden, der jährlich von der Jahreshauptversammlung
festgelegt wird.
Goslar, den 28.2.1997
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